Spenden …
… werden auch in Zukunft ausschließlich für den Vereinszweck, die Erhaltung und den Schutz der Breitenseer Pfarrkirche verwendet. Richten Sie diese bitte an die
Initiative Pfarrkirche Breitensee
IBAN: AT 46 2011 1824 3354 9300
Vielen Dank!
Ihre Spenden bis Ende 2019 sind steuerlich absetzbar!
Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind Spenden an die in § 4a EStG 1988 genannten Einrichtungen – darunter das Bundesdenkmalamt – betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig. Ein Steuerausgleich kann für 5 Jahre rückwirkend beim Finanzamt durchgeführt werden.
Die steuerliche Absetzbarkeit Ihrer Spende ist dann gegeben, wenn Sie diese direkt über das Konto des Bundesdenkmalamts,
IBAN: AT07 0100 0000 0503 1050, abgewickelt haben. Dazu hatten wir eine eigene Spendenaktion eingerichtet, die jedoch am 31. Dezember 2019 endete.
Voraussetzung war die eindeutige Zuordnung der Spende. Für die steuerliche Absetzbarkeit mussten seit 2017 Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum angegeben werden.
Wir bitten um Verständnis, dass ein gesondertes Dankschreiben aus Verwaltungsgründen nicht möglich ist.
Mit 1. Jänner 2016 ist eine Steuerreform in Kraft getreten. Kernstück waren neue Tarifstufen. Der Eingangssteuersatz zwischen 11.000 und 18.000 Euro wurde auf 25 % gesenkt. Der Tarifspitzensteuersatz gilt ab 90.000 Euro jährlich. Sie finden hier Berechnungsbeispiele zur Absetzbarkeit von Spenden mit den Tarifstufen der Steuerreform 2015/16.
Die Steuerreform 2015/16 sah auch vor, dass Spenden an eine begünstigte Einrichtung ab dem Steuerjahr 2017 nicht mehr von Ihnen, sondern von der spendenempfangenen Organisation (z. B. dem Bundesdenkmalamt) automationsunterstützt dem Bundesministerium für Finanzen gemeldet wurden. Sie brauchen somit die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben, sondern die Finanzverwaltung kann künftig Ihre übermittelten Sonderausgabedaten automatisiert im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung in deren Bescheide übernehmen. Auf diese Weise sollen sowohl Steuerpflichtige als auch Finanzverwaltung entlastet werden. (Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.)
Wie können Sie überprüfen, ob Ihre Spende ordnungsgemäß übermittelt wurde?
Wenn Sie bereits bei FinanzOnline registriert sind, so wird Ihre Spende in Ihrem elektronischen Steuerakt angezeigt. Wenn Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung in Papierform abgegeben haben, sehen Sie eine genaue Aufschlüsselun Ihrer Sonderausgaben auf Ihrem Einkommenssteuerbescheid.
Haben Sie als Steuerpflichtige/r Ihre Verpflichtung zur Bekanntgabe von Vor- und Zunamen und Geburtsdatum erfüllt, sollten Sie sich darauf verlassen können, dass eine korrekte Übermittlung durch das Bundesdenkmalamt erfolgt. Dennoch können Fehler nicht ausgeschlossen werden. In diesen Fällen muss die die empfangende Organisation – also das Bundesdenkmalamt – den Fehler beheben. Die übermittlungspflichtige Organisation ist daher angehalten, auf Veranlassung durch den/die Steuerpflichtige/n, den Fehler zu sanieren. Ist dies der Fall, hat eine korrigierte oder erstmalige Übermittlung zu erfolgen, die die Grundlage für die weitere steuerliche Beurteilung darstellt.
Details zur antraglosen Arbeitnehmerveranlagung finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/verfahren-arbeitnehmerinnenveranlagung/antragslose-arbeitnehmerinnenveranlagung.html.
Details zur automatischen Datenübermittlung finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/spenden-gemeinnuetzigkeit/informationen-f%C3%BCr-spenderinnen-und-spender/faq-automatische-datenuebermittlung-sa.html.
Haben Sie einen Dauerauftrag?
Sollten Sie uns auch nach dem Abschluss der Generalsanierung bei der Darlehensrückzahlung weiterhin mit einem Dauerauftrag unterstützen wollen, spenden Sie bitte an die
Initiative Pfarrkirche Breitensee
IBAN: AT46 2011 1824 3354 9300
Vielen Dank!
Beachten Sie bitte, dass Spenden an den Verein selbst oder die Mitgliedsbeiträge natürlich auch ausschließlich für den Vereinszweck verwendet werden, Sie können sie aber nicht von der Steuer absetzen!